Der Auftraggeber versichert, dass er Eigentümer der übergebenen Gegenstände oder zu deren freier Verfügung berechtigt ist und, dass diese Sachen weder mit einem Pfandrecht noch mit einem sonstigen Recht gegenüber Dritten belastet sind.
Der Versteigerer handelt im fremden Namen und für Rechnung des Einlieferers auf der Grundlage der hier abgedruckten Versteigerungsbedingungen, die Bestandteil dieses Vertrages sind. Der Einlieferer verpflichtet sich, sein Angebot bis zum Ende der Versteigerung aufrecht zu erhalten. Nimmt er jedoch seinen Versteigerungsauftrag zurück, so haftet er für entgangene Einlieferer- und Käufer-Provisionen, wobei der Schätzpreis zugrunde gelegt wird. Dem Einlieferer wird der Nachweis gestattet, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer als der geltend gemachte Anspruch des Versteigerers. Ein Rücktritt vom Versteigerungsvertrag ist nur rechtswirksam mit gleichzeitiger Zahlung der entgangenen Provision.
Vom Versteigerungserlös erhält der Versteigerer vom Auftraggeber eine Provision von 20%. Vom Ausrufpreis erhält der Versteigerer 0,5 % für die Versicherung und die mit der Absicherung der eingelieferten Stücke verbundenen Kosten. Eventuell anfallende Kosten für Prüfung einzelner Stücke durch einen sachverständigen Prüfer werden extra berechnet.
Alle noch nicht auf ihre Echtheit geprüften Marken/Münzen können, soweit erforderlich, von autorisierten Spezialprüfern geprüft und gekennzeichnet werden, um spätere Reklamationen von Seiten des Käufers weitgehend auszuschließen. Stücke, die eindeutig als Fälschung identifiziert wurden, können von den Prüfern als solche gekennzeichnet werden. Innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist haftet der Einlieferer gegenüber dem Auktionator für Ansprüche seitens des Käufers aus berechtigten Reklamationen in entsprechender Anwendung der kaufrechtlichen Bestimmungen (§434 ff. BGB).
Der Auftraggeber überlässt es dem Versteigerer, wie dieser auf Grund seiner Erfahrung die Lose aufteilt oder zusammenfasst und in welcher Höhe er Schätzpreise festlegt. Setzt der Versteigerer Schätzpreise fest, so ist er berechtigt, Lose ca. 20 % unter dem Schätzpreis ohne Rückfrage beim Auftraggeber zuzuschlagen. Höhere Untergebote werden nur unter Vorbehalt angenommen und der Zuschlag erst dann erteilt, wenn der Auftraggeber zugestimmt hat. Eine Limitierung der Einlieferung findet nicht statt. Entsprechend geeignete Nachlassobjekte können auf Wunsch in der separaten Nachlassabteilung im Katalog angeboten werden, um eine besondere Aufmerksamkeit und Besichtigungsintensität zu erreichen. Eine Einlieferung sollte aus betriebswirtschaftlichen Gründen einen Mindestgesamtausruf von 1.000,-- Euro aufweisen, einzelne Lose sollten nicht unter 50,-- Euro im Ausrufpreis liegen.
Lose, welche während der Versteigerung nicht verkauft werden, können vom Versteigerer bis zur Endabrechnung nach der Versteigerung zu den Bedingungen des Versteigerungsauftrages und in sinngemäßer Anwendung der Versteigerungsbedingungen, freihändig verkauft werden.
Das zur Versteigerung eingelieferte Material wird als anvertrautes Gut mit größter Sorgfalt behandelt und in spezial gesicherten Räumen, Panzer- und Wertschränken aufbewahrt. Transport und Lagerung des Versteigerungsgutes erfolgen auf Gefahr des Auftraggebers. Das eingelieferte Material ist vom Versteigerer gegen die üblichen Risiken des Transportes und der Lagerung beim Versteigerer und im Auktionslokal versichert. Bis zur vollständigen Bezahlung durch den Versteigerer bleibt das eingelieferte Material Eigentum des Auftraggebers.
Dem Einlieferer und dem Erwerber werden nach Abschluss des Kaufvertrages auf Verlangen Name und Anschrift des jeweiligen Vertragpartners bekannt gegeben. Auf die Provision und evtl. Nebenkosten wird die gesetzliche Mehrwertsteuer erhoben.
Wird ein dem Einlieferer gewährter Vorschuss durch den Versteigerungserlös nicht gedeckt, so ist der Differenzbetrag bis spätestens drei Wochen nach der Auktion vom Einlieferer zurückzuzahlen.
Erfüllungsort und Gerichtsstand, auch für eine mögliche vertragliche Rückabwicklung, ist für alle Beteiligten stets Hildesheim. Die Bedingungen dieses Vertrages gelten auch für alle künftigen Einlieferungen, sofern kein neuer Vertrag abgeschlossen wird. Mündlichen Zusagen oder Nebenabreden bestehen ausdrücklich nicht.